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Maklerprovision in Hessen: 2,975 % für den Käufer

Die übliche Maklerprovision in Hessen liegt für Käufer bei 2,975 % vom Kaufpreis, und die Mehrwertsteuer ist dabei schon eingerechnet. Das entspricht der Hälfte der üblichen Gesamtprovision von 5,95 %, den anderen Teil zahlt der Verkäufer. Eine Höhe, die das Gesetz vorschreibt, gibt es nicht. Dieser Wert ist einfach gängige Marktpraxis.

Bundesland

Hessen (6,0 %)

Geben Sie den Kaufpreis ein. Hier sehen Sie das Ergebnis für Hessen.

Maklerprovision in Hessen: die Kerndaten

Provision insgesamt
5,95 %übliche Höhe, mit MwSt
Käuferanteil
2,975 %machen höchstens die Hälfte aus
Kaufpreis 400.000 €
Der Käufer zahlt11.900 €
  • Für Sie als Käufer: 2,975 % vom Kaufpreis, die Mehrwertsteuer ist schon drin
  • Gesamtprovision in Hessen: 5,95 %, gängiger Wert, gesetzlich nicht festgelegt
  • Für 400.000 € Kaufpreis sind es 11.900 € für Sie
  • Seit 23.12.2020 gilt: Käufer zahlt höchstens die Hälfte

Maklerkosten nach Kaufpreis

Je höher der Preis, desto mehr kostet der Makler, denn seine Gebühr richtet sich immer nach einem Prozentsatz vom Kaufpreis. Die folgende Übersicht zeigt, welchen Betrag Sie aufbringen.

KaufpreisIhr Anteil
200.000 €5.950 €
300.000 €8.925 €
400.000 €11.900 €
500.000 €14.875 €
750.000 €22.313 €

In allen Beträgen steckt schon die Mehrwertsteuer von 19 %. Sie müssen also nichts dazuzählen.

Neben dem Makler gibt es noch weitere Kaufnebenkosten. In Hessen kommen noch die Grunderwerbsteuer (6,0 %) sowie die Kosten für Notar und Grundbuchamt dazu. Zusammen mit der Maklerprovision ergeben diese bei 400.000 € Kaufpreis 41.271 €, das sind 10,3 % vom Kaufpreis.

Wer zahlt die Provision?

Seit dem 23.12.2020 gilt beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses eine klare Aufteilung. Haben beide Seiten den Makler bestellt, wird die Provision zu gleichen Teilen geteilt. Diese Vorschrift finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 656c.

Wurde der Makler nur von einer Seite bestellt, meist vom Verkäufer, trägt die jeweils andere Seite höchstens die Hälfte. Das legt § 656d fest. Der Makler kann von Ihnen also nicht mehr als die Hälfte verlangen.

Einen weiteren Schutz gibt es beim Zeitpunkt: Ihren Anteil zahlen Sie erst, wenn der Auftraggeber seinen Teil bereits beglichen hat. Damit ist die Person gemeint, die den Makler bestellt hat.

Was bedeutet das für Ihren Kauf?

Kurz gesagt: Von der üblichen Gesamtprovision tragen Sie als Käufer die Hälfte. Haben Sie und der Verkäufer den Makler beide beauftragt, zahlt jeder genau die Hälfte. So sieht es das Gesetz vor.

Zwei Rechenbeispiele machen das deutlich. Für eine Wohnung mit 300.000 € zahlen Sie an den Makler 8.925 €. Für ein Haus mit 500.000 € sind es 14.875 €.

Die Provision gehört zu den Kaufnebenkosten. Planen Sie sie deshalb von Anfang an mit ein, damit Sie am Ende keine böse Überraschung erleben.

Was bestimmt die Höhe?

In Hessen sind 5,95 % gängig, aber nicht vom Gesetz festgelegt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt nichts zur Höhe, sondern nur dazu, wie die Provision auf Käufer und Verkäufer verteilt wird. Der Makler darf also auch weniger verlangen.

Die Aufteilung auf höchstens die Hälfte gilt ausschließlich für Wohnungen und Einfamilienhäuser. Nur für diese beiden Fälle nennen § 656c und § 656d diese Regel.

Fragen, die oft gestellt werden

Ist die Provision verhandelbar?

Ja, weil das Gesetz nur die Aufteilung regelt und nicht den Prozentsatz. Was Sie mit dem Makler aushandeln, darf aber nicht über der Hälfte der Gesamtprovision liegen, falls Sie den Makler nicht selbst bestellt haben.